Satzung
Fassung vom 19.07.2024
Präambel
Die Mitglieder des Fanclubs Schwarzgelbe Hopfenfreunde vereint nicht nur die Freude am Fußballsport und die Liebe zu Borussia Dortmund, sondern auch eine echte Leidenschaft für das Kulturgut Bier.
Überzeugt davon, dass Fußball und Bier mehr als Freizeitbeschäftigungen sind, erkennen wir in ihnen den Ausdruck von Tradition, Gemeinschaft und Verbundenheit. Daher engagieren wir uns aktiv, diese Elemente durch gemeinsame Veranstaltungen und regelmäßige Treffen zu fördern.
Der Fanclub steht jedem offen, der die Freude am Fußball teilt und ein leckeres Bier wertschätzt und fördert die gesellige und friedliche Zusammenkunft seiner Mitglieder. Wir setzen uns für eine Kultur der Offenheit, des Respekts und der Toleranz ein. Der Fanclub Schwarzgelbe Hopfenfreunde wird im Geiste der Kameradschaft und im Einklang mit den Werten geführt, für die auch Borussia Dortmund steht.
Wir streben danach, die Gemeinschaft der Schwarzgelben dort zu stärken, wo das Bier fließt und der Ball rollt.
Mit dieser Präambel bekräftigen wir unsere Ziele und unser Engagement, Fußballfreude und Bierkultur zu verbinden, eingebettet in die lebendige, traditionsreiche Fanszene von Borussia Dortmund.
§ 1 Name
Der am 15.06.2024 in Köln gegründete BVB-Fanclub führt den Namen Schwarzgelbe Hopfenfreunde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.
§ 3 Sitz
Der BVB-Fanclub Schwarzgelbe Hopfenfreunde hat seinen Sitz in 50937 Köln.
§ 4 Ziel und Zweck
1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich sollen die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
2. Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.
3. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
5. Treue und Zusammenhalt stehen an erster Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten.
6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
7. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophobem oder diskriminierendem Verhalten, gleich welcher Art. Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
8. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so verantwortungsvoll konsumiert werden, dass dem Club kein Schaden entsteht.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Allgemein
1. Fanclubkleidung wird nur für Fanclubmitglieder besorgt und darf ausschließlich von diesen getragen werden.
2. Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.
3. Gäste sind stets willkommen. Ihre Teilnahme an Veranstaltungen und gemeinschaftlichen Aktivitäten des Fanclubs ist nach vorheriger Anmeldung und mit Genehmigung eines Vorstandsmitglieds möglich. Das einladende Mitglied ist verantwortlich für seinen Gast und gewährleistet dessen angemessenes Verhalten.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich mit den Zielen und Werten des Fanclubs identifiziert und die Satzung akzeptiert.
2. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur Mitglied werden, wenn bereits ein Verwandter Mitglied im Fanclub ist.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
4. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
5. Bei Interesse an einer Mitgliedschaft ist eine Probezeit zu absolvieren, deren Dauer der Vorstand festlegt. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
6. Dem Vorstand steht es grundsätzlich frei, nach eigenem Ermessen über die Aufnahme zu entscheiden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Fanclubs.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Fanclub, sein Name und dessen Mitglieder sowie Organe dürfen von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Bei Austritt (etc.) muss die Fanclubkleidung entsorgt oder übergeben werden.
§ 8 Pflichten eines Mitglieds
1. Die Mitgliedschaft im Fanclub ist ungezwungen und der Spaß an gemeinsamen Aktivitäten hat Priorität. Die Teilnahme an diesen ist stets freiwillig.
2. Jedes Mitglied achtet die Ziele und Werte des Fanclubs und verhält sich entsprechend.
3. Jedes Mitglied ist angehalten, aktiv am Leben des Fanclubs teilzunehmen.
4. Die Mitgliedschaft im BV. Borussia 09 e.V. ist wünschenswert, jedoch nicht verpflichtend.
5. Jedes Mitglied versucht regelmäßig, Pflichtspiel-Tickets der 1. Mannschaft im Vorverkauf zu erwerben.
6. Nicht benötigte Tickets oder Dauerkarten sind zunächst den anderen Clubmitgliedern anzubieten, bevor sie weiterverkauft werden. Ein Weiterverkauf der Tickets zu Gewinnzwecken über den regulären Preis hinaus sowie die Weitergabe von Dauerkarten zu einem unangemessenen Preis an Clubmitglieder sind untersagt.
§ 9 Beiträge
1. Alle Fanclubmitglieder ab 18 Jahren sind beitragspflichtig.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt, der auch über die Verwendung der Beiträge entscheidet.
3. Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederjahreshauptversammlung festgelegt.
4. Der halbjährliche Mitgliedsbeitrag beträgt anfänglich 19,09 €.
5. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich im Voraus zu den Fälligkeitsterminen 15.12. und 15.06. für das darauffolgende Halbjahr zu zahlen. Die Zahlungsmodalitäten sind dem Mitgliedsantrag zu entnehmen.
6. Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen. Bei Zahlungsverzug können Mahnungen ausgesprochen werden.
7. Im Rahmen der Mitgliederjahreshauptversammlung und auf Anfrage ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.
§ 10 Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die mindestens seit sechs Monaten im Fanclub Mitglied sind.
2. Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
4. Bei Abstimmungen des Vorstands besitzt jedes Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht eines Vorstandsmitglieds.
5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.
§11 Wählbarkeit
1. Für den Vorstand sowie alle anderen wählbaren Ämter sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar, die stimmberechtigt (siehe § 10, 1-5) und zum Zeitpunkt der Wahl mindestens ein Jahr Mitglied im Fanclub sind.
2. Für die Wahl zum Vorstand gilt zudem, dass nur Mitglieder vorgeschlagen werden können, die Mitglied im BV. Borussia 09 e.V. Dortmund sind.
§ 12 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fancluborgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) schriftliche Ermahnung (Verweis)
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kulturellen Aktivitäten
2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 13 Rechtsmittel
1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 6, 1-6), gegen einen Ausschluss (§ 7, 3a-d) sowie gegen eine Maßregelung (§ 12, 1-2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
2. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.
§ 14 Fancluborgane
1. Organe des Fanclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
§ 15 Mitgliederversammlungen
1. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.
2. Mitgliederversammlungen finden bedarfsweise statt.
3. Eine ordentliche Mitgliederjahreshauptversammmlung findet in jedem Jahr statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt.
b) ein Viertel der (auch nicht stimmberechtigten) Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.
6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
7. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8. Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache.
9. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der Mitgliederjahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den bedarfsweisen Mitgliederversammlungen werden nur organisatorische Beschlüsse gefasst, die für Veranstaltungen relevant sind.
11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben auf Antragsannahme oder -ablehnung keine Auswirkung.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
13. Änderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen (z. B. zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften) verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
14. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederjahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Fanclubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
15. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederjahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
16. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
17. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil der Vorsitzende die Diskussionsleitung.
18. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.
§ 16 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstands
b) Kassenwart
c) Schriftführer
d) Ältestenrat
e) Kassenprüfer
f) Sprecher der Ausschüsse
2. Der Mitarbeiterkreis trifft mindestens zweimal jährlich sowie bedarfsweise zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fanclub tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fanclub informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Fanclubs beratend mitzuwirken.
4. Mitglieder des Vorstands können parallel zu ihrem Amt auch die Funktionen des b) Kassenwartes, des c) Schriftführers und des f) Ausschusssprechers wahrnehmen. Der d) Ältestenrat und die e) Kassenprüfer hingegen müssen unabhängig agieren und dürfen nicht gleichzeitig ein Vorstandsmandat innehaben.
§ 17 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2. Jeder Vorstand kann den Verein vollumfänglich allein vertreten. Die Einzelvertretungsbefugnis umfasst alle Rechtsgeschäfte, unabhängig von deren Art und Umfang, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclub-Interesse erfordert.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
§ 18 Kassenwart
1. Der Kassenwart ist für die finanzielle Verwaltung des Vereins verantwortlich.
2. Dazu gehört die Buchführung, das Überwachen von Einnahmen und Ausgaben sowie die Erstellung des jährlichen Finanzberichts.
§ 19 Schriftführer
1. Der Schriftführer ist für die Dokumentation der Vereinsaktivitäten verantwortlich.
2. Dies umfasst das Protokollieren von Sitzungen, das Führen von Vereinsakten und die Verwaltung der Mitgliederlisten.
§ 20 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat fungiert als beratendes Gremium für den Vorstand und andere Organe des Vereins.
2. Er bietet fundierte Empfehlungen und Ratschläge zu strategischen, rechtlichen und organisatorischen Fragen auf Grundlage seiner umfassenden Erfahrung und seines Fachwissens.
3. Der Ältestenrat kann bei der Lösung von Konflikten innerhalb des Vereins unterstützen und trägt zur Sicherstellung der Kontinuität und Stabilität der Vereinsarbeit bei.
4. Seine Empfehlungen sind nicht bindend, sollen jedoch als wertvolle Orientierungshilfe dienen.
§ 21 Kassenprüfer
1. Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederjahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederjahreshauptversammlung einen Prüfbericht und gewährleisten die Sicherstellung der finanziellen Transparenz und Integrität des Vereins.
3. Basierend auf den Prüfungsergebnissen können die Kassenprüfer Empfehlungen für Verbesserungen in den Finanzprozessen und -kontrollen geben.
4. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 22 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstige Fanclubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Für jeden Ausschuss benennt der Vorstand mindestens einen Sprecher.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf, der Vorstand ist zur Teilnahme berechtigt.
§ 23 Protokollierung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Mitgliederjahreshauptversammlungen sowie der Ausschüsse sind jeweils zu protokollieren.
2. Der Versammlungsleiter bestimmt jeweils einen Protokollführer.
§ 24 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Der Kassenwart, der Schriftführer und der Ältestenrat werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Jede Amtszeit endet grundsätzlich am Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember), in dem die Wahl für die neue Amtsperiode stattfindet.
5. Alle gewählten Personen bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
6. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Häufigkeit.
§ 25 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Fanclub folgende Ordnungen geben:
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Versammlungsordnung
e) Strafordnung
2. Die Ordnungen werden vom Vorstand einstimmig beschlossen und geändert.
3. Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.
§ 26 Auflösung des Fanclubs
1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
6. Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an die BVB-Stiftung „leuchte auf“.